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Hexenprozess und Folter
Die strafrechtliche Spruchpraxis der Juristenfakultät Tübingen im 17. und beginnenden 18. Jahrhundert
von Marianne SauterSpielten die frühneuzeitlichen Hexenprozesse bei der Folteranwendung tatsächlich eine Sonderrolle oder gab es bei anderen Strafprozessen ähnliche Folterexzesse? Die Auswertung der Tübinger Spruchakten ermöglicht einen systematischen Vergleich: Die Hexenprozesse unterschieden sich in der Behandlung durch die Juristenfakultät nicht grundsätzlich von anderen Strafverfahren, auch bei ihnen wurden die Maßstäbe eines ordentlichen Verfahrens relativ konsequent angewendet. Anders als bei den Rostocker Spruchakten lässt sich aus den Tübinger Quellen jedoch eine Sonderbehandlung der Hexenprozessen auf der Ebene der anfragenden lokalen Gerichte feststellen. Hier zeigt sich ein großer Unterschied zwischen Rechtsnorm und Rechtspraxis.