Numerus Clausus der Immaterialgüterrechte?
von Moritz SchroederNumerus clausus der Immaterialgüterrechte?
Ist die Summe der - im weitesten Sinn - eigentumsähnlichen Rechte abschließend durch den Gesetzgeber geregelt, oder kann die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung eigene Zuordnungsentscheidungen treffen?
Gerade in Bezug auf das behandelte Immaterialgüterrecht ist diese Kompetenz zur Güterzuordnung immer wieder umstritten, wenn neue Güter wie bspw. virtuelle Waren entstehen. Aber auch gegen einen unmittelbaren Leistungsschutz nach dem UWG wird regelmäßig „der“ Numerus clausus der bestehenden Sonderschutzrechte des geistigen Eigentums angeführt. Weiter berührt auch die Auseinandersetzung um die Rechtsnatur von Lizenzen den möglicherweise beschränkten Kreis dinglicher Rechte. Vor diesem Hintergrund verspricht eine dogmatische Untersuchung des Numerus clausus als sog. Prinzip einen unmittelbaren praktischen Nutzen für das gesamte Immaterialgüterrecht.
Ursprünglich stammt der Begriff Numerus clausus allerdings aus dem Sachenrecht des BGB und steht in Wechselwirkung mit anderen Sachenrechtsprinzipien. Vor diesem Hintergrund beschreibt diese Untersuchung zunächst die begrifflichen Zusammenhänge wie auch den allgemeinen Charakter von Prinzipien als Normen im Privatrecht. Im Anschluss an einen Blick auf den verfassungsrechtlichen Rahmen privatrechtlicher Zuordnung wird die konkrete Bedeutung des Numerus clausus in seiner historischen und aktuellen Bedeutung für das Sachenrecht des BGB ermittelt. Daran anschließend wird die „Übertragbarkeit“ insbesondere dieses Prinzips auf das Immaterialgüterrecht dargestellt.