Die Zulässigkeit der Legendierten Kontrolle unter besonderer Berücksichtigung der Legendierten Aktenführung.
von Katharina FunckeZur Bewältigung von Organisierter (Drogen)Kriminalität finden zeitlich und finanziell aufwändige, meist verdeckte Ermittlungen gegen eine Vielzahl von Akteuren statt. Um diese Hintergrundermittlungen nicht vorzeitig aufzudecken, wird die sog. ›Legendierte Kontrolle‹ eingesetzt, bei der die Ermittlungsbehörden eine Durchsuchung als allgemeine Verkehrskontrolle tarnen. Die Arbeit ordnet das Instrument in das bestehende System verdeckter und täuschender Ermittlungsmaßnahmen ein. Sie analysiert die verfassungs- und strafverfahrensrechtliche Zulässigkeit des staatlichen Vorgehens, das sich im Grenzbereich zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bewegt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob entgegen dem Grundsatz der Aktenwahrheit eine legendierte, also unzutreffende oder unvollständige Aktenführung erlaubt sein kann. Hier werden die Grenzen der staatlichen Täuschungsbefugnis – trotz der Maxime einer effektiven Strafverfolgung – gegenüber Beschuldigten herausgearbeitet.»The Admissibility of Deceptive Controls with special consideration of Deceptive Documentation«: Covert and deceptive investigative measures are being used to an ever greater extent in the fight against organised crime - often without a specific legal basis. The publication deals with the constitutional and criminal procedural limits of the state's power to deceive by means of the investigative instrument of the deceptive control. It also focuses on the question of the legal admissibility of deceptive, i.e. incorrect or incomplete, documentation.