Das Prinzip der Überörtlichkeit im Unionsmarkenrecht.
von Julian ZimaraUm das Verhältnis der Unionsmarke und der nationalen Marken wird seit der Einführung der Unionsmarke gerungen. Das Verhältnis dieser Marken schlägt sich dabei insbesondere in den Anforderungen an Rechtserwerb, Rechtserhalt und Rechtsdurchsetzung nieder. Das Ausmaß einer rechtserhaltenden Benutzung in der Union war dabei stets am heftigsten umstritten. Doch auch die quantitativen Voraussetzungen einer Bekanntheit in der Union waren in jüngerer Vergangenheit Gegenstand von Kontroversen. Das dem Unionsmarkensystem immanente Koexistenzprinzip verlangt, dass die Anforderungen an Rechtserhalt und Rechtsdurchsetzung eine Signifikanz aufweisen, die der unionsweiten Wirkung der Unionsmarke gerecht wird und es so den nationalen Marken erlaubt mit der Unionsmarke in einem ausgewogenen europäischen Markensystem dauerhaft zu koexistieren. Das Mindestmaß dieser Signifikanzschwelle bildet der Rechtsbegriff »der mehr als lediglich örtlichen Bedeutung«, welcher sich in Art. 8 Abs. 4 UMV findet.»The EUTM Principle of More than Mere Local Significance«: The relationship between the EUTMs and national trademarks has always been controversial. The EUTM principle of coexistence requires that the requirements for genuine use and enforcement of the EUTM meet a certain standard of significance that justify the EU-wide effect of the EUTM and allow national trademarks to coexist with the EUTM in a balanced relationship. The minimum of this standard of significance is the legal term »of more than mere local significance«, Art. 8 (4) EUTM Directive.