Der Vorteilsbegriff im Sinne des § 257 StGB.
von Anna HeilDer Tatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB) ist hinsichtlich des objektiven Tatbestands – insbesondere bezogen auf das Tatobjekt Vorteil – sehr unscharf formuliert. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf als problematisch zu werten, dass der Begriff des Vorteils zentrales Merkmal der Begünstigung ist, nämlich sowohl als Bezugspunkt des Hilfeleistens als auch der Absicht. Hieraus ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zur Vortatbeihilfe, zur Geldwäsche und den übrigen Anschlussdelikten. Diese Arbeit hat daher zum Ziel den Begriff des Vorteils mithilfe der Auslegungsmethoden zu bestimmen. Ausgehend von einer Analyse der aktuell diskutierten Fallgruppen des Vorteils i.S.d. § 257 StGB, wird mithilfe der vier Auslegungsmethoden Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie Systematik eine neue abgrenzungsfähige Definition des Vorteils und des den Vorteil begrenzenden Unmittelbarkeitskriteriums entwickelt. Den Abschluss bildet eine Anwendung der ermittelten Definition auf die Fallgruppen des Vorteils i.S.d. § 257 StGB.
Die Arbeit wurde mit dem Preis der Alfred Teves-Stiftung ausgezeichnet.»The Concept of Benefit within Section 257 German Criminal Code«: The objective elements of the crime of »Aiding after the fact« (Section 257 of the Criminal Code) are very vaguely formulated, especially with regard to the object of the crime, namely benefit. This results in difficulties in distinguishing the offense from aiding, money laundering and other related offenses. This study therefore aims to develop a new definition of benefit and the immediacy criterion limiting the benefit, with the help of the interpretation methods of wording, history of origins, meaning and purpose, and systematics.