Der ordre public im Internationalen Eheschließungsrecht.
Eine rechtsvergleichende Untersuchung.
von Greta SiegertDer durch das Kinderehen-Gesetz eingeführte Art. 13 Abs. 3 EGBGB, der Ehen Minderjähriger für unwirksam bzw. aufhebbar erklärt, hat für Furore in der Rechtswissenschaft gesorgt. Die Arbeit nimmt dies zum Anlass, sich mit der Zulässigkeit typisierter ordre public-Klauseln im Internationalen Eheschließungsrecht auseinanderzusetzen. Hierzu wird die Entstehung entsprechender Normen im nationalen IPR nachgezeichnet. Eine Rechtsvergleichung mit dem englischen Recht liefert wertvolle Erkenntnisse über die in diesem Bereich relevanten gesetzgeberischen Interessen. Abschließend werden die Vorbehaltsklauseln des autonomen internationalen Eheschließungsrecht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verfassungs-, Völker- und Unionsrecht überprüft. Die Arbeit gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass Art. 13 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 4 EGBGB beizubehalten sind, während Art. 13 Abs. 3 EGBGB als verfassungswidrig zu bewerten ist.»Public Policy in International Marriage Law«: The special public policy clause of Article 13 (3) of the Introductory Act to the German Civil Code (EGBGB), which leads to the mandatory annulment or invalidity of child marriages, has caused some turmoil in the context of conflict of laws. Deriving from this, the study examines the admissibility and necessity of typified ordre public violations in international marriage law on basis of a comparative law study.