Das Änderungsrecht des Architekten an Eigenheimen im Bereich der kleinen Münze der Baukunst.
Unter besonderer Berücksichtigung der "Geburtstagszug-Entscheidung" des BGH und der Novellierung des Geschmacksmustergesetzes.
von Dennis LenzeDurch die Novellierung des Geschmacksmustergesetzes im Jahre 2004 und die »Geburtstagszug-Entscheidung« des BGH wurde einer erhöhten Schutzuntergrenze im Urheberrecht und so auch in Bezug auf Werke der Baukunst der Boden entzogen. Werke der kleinen Münze, auch der Baukunst, sind daher in den Schutzbereich des UrhG einzubeziehen. Durch diese Verschiebung umfasst der urheberrechtliche Schutz nicht mehr zumeist Prestige- oder Sakralbauten, sondern möglicherweise auch Werke, die dem privaten Bauherrn als Eigenheim dienen und einen sensiblen Rechtsbereich darstellen.
Die Untersuchung befasst sich mit den Möglichkeiten des Ausgleichs der nunmehr kollidierenden Interessen des Architekten und des Bauherrn bei Eigenheimen der kleinen Münze. Durch eine induktive Betrachtung des UrhG wird der Versuch unternommen, die entscheidenden unbestimmten wertungsausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffe auszufüllen und in Anlehnung an Walter Wilburg die gefundenen Elemente in ein bewegliches System zu fassen.»The Architect's Right of Modification of Homes in the Field of the ›Kleine Münze‹ of Architecture«: The work addresses the balancing of the conflicting interests of the architect and the builder in the case of owner-occupied homes. By means of an inductive consideration of the UrhG, an attempt is made to fill in the decisive indeterminate legal terms in need of evaluation and to summarise the elements found in a moving system following Walter Wilburg. It is examined whether the UrhG is capable of adequately regulating the legally sensitive area of the owner-occupied home.