Der Zugang des Angeklagten zur Verständigung im Strafprozess.
Tatbestand und Rechtsfolge des § 257c Abs. 1 S. 1 StPO und seine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.
von Manuel StrelitzDas Instrument der Verständigung im Strafprozess ist ein »Kind der Praxis«. Als der Gesetzgeber es im Jahr 2009 in die Strafprozessordnung überführte, trat er mit dem Anspruch an, hierdurch Rechtssicherheit und Transparenz für alle Verfahrensbeteiligten zu schaffen. In Anbetracht dieser hochgesteckten Ziele untersucht der Autor die gesetzlichen Vorgaben für die Weichenstellung zwischen dem herkömmlichen und dem konsensualen Verfahrensmodus im Strafprozess. Das bislang kaum konturierte Tatbestandsmerkmal des für eine Verständigung »geeigneten Falles« wird einer positiven Begriffsbestimmung zugeführt. Determinanten und Grenzen des richterlichen Ermessens bei der Verfahrenswahl werden beleuchtet. Hierbei geht der Autor insbesondere der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen der Angeklagte ein gerichtliches Verständigungsangebot beanspruchen kann. Abschließend legt er dar, dass von den geltenden Verständigungsregeln eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Angeklagten ausgeht.»The Defendant's Access to a Plea Bargain in Criminal Proceedings. Factual Requirements and Legal Consequences of Section 257c (1) Sentence 1 of the German Code of Criminal Procedure and its Compatibility with the General Principle of Equality«: By introducing Section 257c of the German Code of Criminal Procedure, the legislature promised to create legal certainty and transparency. Nevertheless, it left the decision to enter into a plea bargain in „suitable cases“ to judicial discretion. The author examines the applicable requirements, shows in which cases the defendant must be offered a plea bargain, and explains why the current legal situation results in unconstitutional unequal treatment of defendants.