Koalitionsfreiheit und Crowdwork.
Zur Kollektivierung der Beschäftigteninteressen soloselbstständiger Crowdworker.
von Jan Armin GärtnerCrowdwork im engeren Sinne meint die Erledigung rein digitaler, ortsungebundener Arbeitsaufgaben. Crowdworker erbringen ihre Arbeit in der Regel als Soloselbstständige auf werkvertraglicher Basis und damit außerhalb des klassischen Arbeitsrechts. Vor diesem Hintergrund wurden Möglichkeiten der Interessenkollektivierung als Mechanismus zur Herbeiführung angemessener Arbeitsbedingungen untersucht. Crowdworker partizipieren an der entwicklungsoffen formulierten Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG, weil sie, Arbeitnehmern vergleichbar, schutzbedürftig und in der Wahrnehmung ihrer Vertragsfreiheit stark eingeschränkt sind. Daraus folgt zwar kein Recht zum Abschluss normativ wirkender Tarifverträge, Crowdworker können die Koalitionsfreiheit gleichwohl durch den Abschluss schuldrechtlicher Kollektivvereinbarungen mit ihren Auftraggebern wahrnehmen. Diese sind durch atypische Arbeitskampfmaßnahmen erstreitbar und stehen im Einklang mit dem Kartellrecht sowie den europäischen Grundfreiheiten.»Freedom of Association and Crowdwork. On the Collectivisation of Interests of Self-Employed Crowdworkers without Employees«
Self-employed without employees, crowdworkers are excluded from the scope of classic labour law. As a means for inducing adequate working conditions for crowdworkers, the freedom of association (Art. 9 Abs. 3 GG) is considered and, though it does not provide them with the right to conclude collective agreements under the TVG, they can conclude collective agreements under the BGB and employ atypical industrial disputes without contradicting competition law or the European fundamental freedoms.