Die Strafbarkeit des Apothekers nach § 299a StGB im Lichte des Pharmamarketings.
von Anne TürkeDer Apotheker nimmt im Gesundheitswesen aufgrund der Apothekenpflicht für Arzneimittel eine Schlüsselstellung ein, die ihn besonders attraktiv für Pharmaunternehmen macht, da ihr wirtschaftlicher Erfolg maßgeblich von der Abgabeentscheidung des Apothekers abhängt. Die Autorin zeigt in ihrem Werk auf, dass sich Apotheker auch nach Einführung des § 299a StGB, der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen soll, nicht strafbar machen können, wenn sie finanzielle Zuwendungen seitens der Pharmaunternehmen im Gegenzug für eine bevorzugte Abgabe ihrer Arzneimittel annehmen. Die insoweit bestehende Strafbarkeitslücke kann auch nicht durch andere Straftatbestände zufriedenstellend geschlossen werden und ist mit Blick auf die herausgehobene Stellung des Apothekers im Gesundheitswesen auch nicht unter dem Aspekt des fragmentarischen Charakters des Strafrechts hinnehmbar. Die Autorin schließt ihre Arbeit daher mit Überlegungen zu einer Reformierung des § 299a StGB.»Pharmacist's Criminal Liability in Accordance to Section 299a of the German Criminal Code under the Spotlight of Pharmaceutical Marketing«
The author states that pharmacists cannot be punished even after the introduction of Section 299a of the German criminal code if they accept financial advantages on the part of pharmaceutical companies in return for a preferential supply of their medicines. In regards with the prominent position of the pharmacist in the health sector, this criminality gap is unacceptable. The author, therefore, concludes her thesis with a reform proposal to Section 299a of the German criminal code.