Exterritoriale Selbstverteidigung im unwilligen oder unfähigen Staat.
von Paul D. LorenzDie Unterbindung privater Gewaltakte stellt Staaten vor allem dann vor besondere rechtliche Herausforderungen, wenn sie am exterritorialen Aufenthaltsort gefährdender Privatpersonen Maßnahmen im Anwendungsbereich des völkerrechtlichen Gewaltverbots (Art. 2 Nr. 4 UNCh) ergreifen möchten. Ob ihnen hierzu der in Staatenpraxis und Wissenschaft vermehrt ins Feld geführte – auf Verstrickungen und Schwächungen von Aufenthaltsstaaten abhebende – unwilling or unable-Standard verhelfen kann, ist Gegenstand dieser Untersuchung.
Nachdem unter Zugrundelegung der relevanten Staatenpraxis die tatbestandlich ausschlaggebenden Begriffe des »Unwillens« und der »Unfähigkeit« skizziert werden, lotet die Arbeit völkerrechtsdogmatische Einordnungsmöglichkeiten dieses wesentlich um das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 UNCh) kreisenden Standards aus, um zu fragen, ob diese Praxis Ausdruck gewohnheitsrechtlicher Geltung ist bzw. bei der Auslegung der Charta der Vereinten Nationen zu berücksichtigen ist.Extraterritorial Self-Defence in an Unwilling or Unable State
According to recent State practice, a State imperilled by non-State actors is entitled to the use of force within the territory of another State, if the latter is unwilling or unable to constrain the threats these non-State actors pose. The study therefore examines whether the so-called »unwilling or unable standard« can be considered as part of the existing body of international law, as it puts the ban on the use of force – a peremptory norm of general international law – to a particular test.