Die 'Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens'
von Nele BriesemeisterGegenstand dieser Arbeit ist das Problem des Kausalnachweises bei Informationspflichtverletzungen. Die bisherige Praxis hat zur Folge, dass gleichartige Informationspflichten beweisrechtlich unterschiedlich behandelt werden, ohne dass ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich ist. Vorzugswürdig ist es deshalb, sich einer Lösung des Beweisproblems durch die Systematisierung der Informationspflichten nach ihrem Haftungsgrund anzunähern. Danach ist zwischen vorvertraglichen, vertraglichen und deliktischen Informationspflichten zu unterscheiden.
Die Untersuchung dieser Fallgruppen hat ergeben, dass die „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ mit der Folge einer Beweislastumkehr bei den vorvertraglichen Informationspflichten sowie bei den vertraglichen Informationspflichten, die im Rahmen von interessenwahrnehmenden Verträgen zu erbringen sind, anzuwenden ist. Hingegen liegen keine Sachgründe vor, die eine Beweislastumkehr bei im Rahmen von Austauschverträgen zu erbringenden vertraglichen Informationspflichten und bei den deliktischen Informationspflichten rechtfertigen.Zum Werk
Gegenstand dieser Arbeit ist das Problem des Kausalnachweises bei Informationspflichtverletzungen. Die bisherige Praxis hat zur Folge, dass gleichartige Informationspflichten beweisrechtlich unterschiedlich behandelt werden, ohne dass ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich ist. Vorzugswürdig ist es deshalb, sich einer Lösung des Beweisproblems durch die Systematisierung der Informationspflichten nach ihrem Haftungsgrund anzunähern. Danach ist zwischen vorvertraglichen, vertraglichen und deliktischen Informationspflichten zu unterscheiden.
Die Untersuchung dieser Fallgruppen hat ergeben, dass die „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ mit der Folge einer Beweislastumkehr bei den vorvertraglichen Informationspflichten sowie bei den vertraglichen Informationspflichten, die im Rahmen von interessenwahrnehmenden Verträgen zu erbringen sind, anzuwenden ist. Hingegen liegen keine Sachgründe vor, die eine Beweislastumkehr bei im Rahmen von Austauschverträgen zu erbringenden vertraglichen Informationspflichten und bei den deliktischen Informationspflichten rechtfertigen. 
Zielgruppe
Für Rechtswissenschaftler und Praktiker im Bereich der Informationshaftung