Die Entwicklung der §§ 153 und 371 der Abgabenordnung – ein Perspektivwechsel?
Systematische Aufarbeitung der Abgrenzung einer Berichtigung nach § 153 AO und einer Selbstanzeige nach § 371 AO anhand der Grundprinzipien des Steuer- und Steuerstrafrechts unter besonderer Berücksichtigung des Anwendungserlasses zu § 153 AO des Bundesministeriums der Finanzen
von Benedikt KrügerDer Autor untersucht die Berichtigung nach § 153 AO und die Selbstanzeige nach § 371 AO sowie ihre Abgrenzung auf Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien aus Steuerrecht und Strafrecht.
Gerade in der Praxis ist die Einordnung in den richtigen Kontext von großer Wichtigkeit. Richtet der Steuerpflichtige seine Erklärung an der falschen Vorschrift aus, droht ihm nicht selten erheblicher Schaden. So liefert er womöglich selbst die für seine Verurteilung erforderlichen Informationen, ohne von der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige zu profitieren. Nimmt er umgekehrt das Vorliegen eines Selbstanzeigesachverhalts an, obwohl tatbestandlich eine Berichtigung vorzunehmen wäre, wird er sich möglicherweise außerstande sehen, die erhöhten Anforderungen der Selbstanzeige zu erfüllen und aus diesem Grund überhaupt keine Korrekturerklärung abgeben.
Die Trennung wirft in der Praxis vor allem deshalb Schwierigkeiten auf, weil sich die steuerliche Pflicht zur Berichtigung nach § 153 AO und das Recht zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO allein im subjektiven Tatbestand voneinander unterscheiden.
Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung sind die Kenntnis und der Wille des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer fehlerhaften Erklärung, die in der Regel einem Dritten verschlossen bleiben. Um die außerordentliche schwierige Abgrenzung zwischen beiden Vorschriften zu erleichtern, hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben veröffentlicht, das die Voraussetzungen und Rechtsfolgen beider Vorschriften einander gegenüberstellt.
Der Autor beleuchtet anhand der Grundprinzipien die Frage, ob dieses Schreiben eher dem steuerrechtlichen oder strafrechtlichen Kontext zuzuordnen ist und welche Folgen sich daraus für den Steuerpflichtigen ergeben, der beabsichtigt, die Fehlerhaftigkeit seiner Steuererklärung den Finanzbehörden mitzuteilen. Damit ist das Thema gleichermaßen für die Wissenschaft wie die Praxis von größter Bedeutung.