ift-Richtlinie BA-01/1
Ermittlung und Klassifizierung der Überrollbarkeit von Schwellen
vonMit der Aufgabe eine Wohnung barrierefrei zu gestalten, ist die Thematik von Schwellen unumgänglich. Diese müssen beim Passieren von Türen oder Fenstertüren überwunden werden. Nach DIN 18040-2:2011-07 [1] sind Schwellen sowie untere Türanschläge nicht zulässig, sollten diese aber technisch erforderlich sein, dürfen sie maximal 2 cm hoch sein. Eine Beurteilung der Schwellenausbildung erfolgt also in Deutschland nur nach der Höhe. In Österreich wird neben der Geometrie auch eine gute Überrollbarkeit in ÖNorm B 1600 gefordert. Im Kontext der Barrierefreiheit kommt eine schwellenlose Ausführung besonders den Nutzern von Rollatoren und Rollstühlen entgegen. Für blinde Menschen hingegen, kann eine Schwelle der Orientierung dienen, wenn eine gut ertastbare Mindesthöhe gegeben ist. Neben der Überrollbarkeit ist auch die Bewertung der Stolpergefahr aufgrund einer Schwelle wichtig. Letztere ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
Diese Richtlinie ermöglicht eine Beurteilung unterschiedlicher Schwellenausbildung auf deren Überrollbarkeit. Die Erarbeitung der Prüf- sowie Klassifizierungsgrundlagen für diese Richtlinie erfolgte im Rahmen des Forschungsvorhabens „Bewertung der Barrierefreiheit von Bauelementen am Anwendungsbeispiel Fenster und Türen“ (Kennzeichen SWD-10.08.18.7-15.08).