Grenzen für Kostenerhebungen im Polizeirecht
Das „öffentliche Interesse“ als Kostensperre
von Fabian MasuratGrundsätzlich wird in Deutschland die Polizeiarbeit und die darauf aufbauende Gewährleistung der inneren Sicherheit durch Steuergelder finanziert. Die konkrete Amtshandlung ist für den von ihr betroffenen Bürger prinzipiell kostenfrei.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Einerseits wird er durchbrochen durch die polizeirechtliche Störerhaftung. Andererseits kommt eine gesonderte Gebührenerhebung für jede individuelle Amtshandlung in Betracht. Zwar wurde von letzterer Möglichkeit in der Vergangenheit nur zurückhaltend Gebrauch gemacht, jedoch zeigt sich zuletzt vermehrt, dass einige Bundesländer stetig neue Gebührentatbestände für Kostenerhebungen einführen. In diesem Zusammenhang kommt den Ländern gerade wegen des weit gehaltenen „formellen Gebührenbegriffs“ des Bundesverfassungsgerichts ein weiter Handlungsspielraum zu.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen untersucht die vorliegende Arbeit die Möglichkeiten von Kostenerhebungen im Polizeirecht. Ein Fokus liegt dabei auf Grenzen der Kostenerhebung und speziell auf der Frage, inwiefern das „öffentliche Interesse“ als Kriterium der Kostenbegrenzung fungieren kann.