BWahlG Gegenkommentar
Wenn die Wähler nicht das letzte Wort haben, dann haben sie auch nicht das entscheidende Wort (2. überarbeitete Auflage)
von Manfred C. HettlageAm 24.9. 2017 wurde ein neuer Bundestag gewählt. Am nächsten Morgen früh um fünf Uhr verkündete der Wahlleiter das vorläufige Wahlergebnis. Weil 46 Überhänge entstanden seien, habe er es nachträglich um 65 Ausgleichsmandate aufstocken müssen. Nach der höchstrichterlichen Entscheidung vom 25. Juli 2012 (BVerfG 131, 316) sind Überhänge zulässig. Ihre Zahl darf die Obergrenze von 15 Sitzen aber nicht überschreiten. Die Zulässigkeitsgrenze wurde 2017 um das Dreifache übertroffen. Ob das durch die Vergabe von nachgeschobenen Ausgleichsmandaten geheilt werde, die Obergrenze also in beliebiger Höhe überschritten werden kann, wie es im Gesetz steht, hat das Gericht offen gelassen. Wie auch immer ist das Wahlrecht des Bundes schon dreimal zu Fall gekommen: 1998, 2008 und 2012. Und ob man das Wahlergebnis nachträglich überhaupt korrigieren, verbessern oder „ausgleichen“ darf, ist in hohem Maße strittig. Damit ist klar: Alles ist noch unklarer, als es bei der Vorgängerwahl 2013 schon war.