Die Abgrenzung zwischen der Entstehung und der Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung
von Müller Christopher B.«Sein oder Nichtsein, das ist hier die Frage» - ganz so zweiseitig wie bei Shakespeares Hamlet ist es bei der Gerichtsstandsvereinbarung nicht. Mit Blick auf Rechtsprechung und Literatur könnte dieser Eindruck jedoch entstehen. Wenn es um Anforderungen an eine Gerichtsstandsvereinbarung geht, scheint die einzige mögliche Rechtsfolge der Bestand oder Nichtbestand einer solchen zu sein (Entstehung). Übersehen wird, dass die Rechtsfolge auch in der blossen Beschneidung der Wirkungen liegen kann (Reichweite). Die hier vorgeschlagene Abgrenzung zwischen der Entstehung und der Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung (nach Art. 17 ZPO, Art. 5 IPRG und Art. 23 LugÜ) bietet einen Lösungsansatz, wie durch die Zuordnung sowohl Klarheit über die unterschiedlichen Anforderungen als auch den diesen zugrunde liegenden Rechtsfolgen geschaffen wird.