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Der Aktenschluss nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
von Jan BläuerDer Aktenschluss bezeichnet den unmittelbar durch das Gesetz bestimmten Zeitpunkt im Zivilprozess, nach dessen Überschreitung Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen des Novenrechts berücksichtigt werden.
Auch wenn die Präklusion unmittelbar nur prozessuale Folgen hat, können verspätete Vorbringen mittelbar zum Unterliegen im Prozess und im Endergebnis zum Untergang des Rechts führen.
Unter Einbezug der aktuellsten Literatur und Rechtsprechung des Bundesgerichts wird aufgezeigt, wann der Aktenschluss im ordentlichen, im vereinfachten und im summarischen Verfahren unter Berücksichtigung der verschiedenen Verfahrensmaximen und Varianten der gerichtlichen Prozessleitung eintritt.