Abwägungen im Kommunikationsstrafrecht
Strafrechtliche Verbote an der Grenze zur Grundrechtsausübung
von Nina Marlene Schallmoser-SchweibererStrafrechtliche Normen schränken den Handlungsspielraum des Einzelnen ein, weil sie als Verbote Sanktionen für bestimmte Verhaltensweisen androhen.
Das Kommunikationsstrafrecht verbietet gewisse sprachliche Inhalte und greift damit sogar in ein Grundrecht, die Kommunikationsfreiheit, ein. Derartige Eingriffe sind besonders rechtfertigungsbedürftig. Diese Rechtfertigung ist durch eine Abwägung der Kommunikationsfreiheit mit anderen schutzwürdigen Interessen (wie etwa Ehre, Privatsphäre) vorzunehmen: Um Strafrecht als Grundrechtseingriff zu legitimieren, muss die Abwägung ergeben, dass der Schutz anderer Interessen im Einzelfall gewichtiger ist als die Kommunikationsfreiheit. So zwingend Abwägung daher für die Entscheidung über die Pönalisierung eines kommunikativen Verhaltens ist, so sehr hadert sie mit Methodik,
Struktur und Objektivität. Das ist brisant, weil Abwägungsfehler eine Grundrechtsverletzung bedeuten.
Hier setzt die Arbeit an: Zunächst wird die Pflicht des Strafgesetzgebers begründet, Abwägungen auf Verbotsebene selbst vorzunehmen, wenn Grundrechte eingeschränkt werden sollen, weil sonst das Bestimmtheitsgebot verletzt wäre. Zudem wird ein eigenes, strafrechtliches Abwägungsmodell entwickelt, um eine methodisch strukturierte Grundlage für künftige Abwägungsvorgänge zu schaffen. Weiters wird geklärt, ob die Ehrdelikte (§§ 111ff StGB) als Beispiel für kommunikationsstrafrechtliche Normen gegenwärtig den erarbeiteten Anforderungen genügen: Liegt ihnen ein transparenter und nachvollziehbarer Abwägungsprozess zugrunde? Sind sie somit ausreichend bestimmt? Schließlich wird ein Alternativvorschlag vorgestellt, der dem entwickelten Abwägungsmodell folgt.