Vom Reden und Schweigen des Anstaltsarztes.
Eine strafrechtliche und strafprozessuale Betrachtung.
von Hannah Birte OfterdingerDie Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob Anstaltsärzte den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben, mitteilen müssen. Erkenntnisse, welche Anstaltsärzte von Gefangenen erlangen, können für die Strafverfolgungsorgane von großem Interesse sein. Allerdings unterliegen auch Anstaltsärzte grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Die Arbeit untersucht in diesem Zusammenhang, ob und wann Anstaltsärzte zu einer Offenbarung dieser Tatsachen verpflichtet oder befugt sind. Dabei werden zunächst die landesgesetzlichen Bestimmungen betrachtet. Darüber hinaus wird § 114e StPO begutachtet und durch eine Normauslegung dessen Regelungsadressat ermittelt. Im Ergebnis sind Anstaltsärzte nach § 114e StPO weder verpflichtet noch befugt Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Schließlich wird erörtert, wie mit den durch den Anstaltsarzt rechtwidrig offenbarten Tatsachen umgegangen werden darf.»On Speaking and Silence of Prison Doctors. A Criminal Law and Criminal Procedure Consideration«: This thesis examines the question of whether prison doctors are obliged or authorised to inform law enforcement authorities of facts they have learned during the course of their work. The main focus is put on Section 114e of the Code of Criminal Procedure (StPO) and its regulatory addressee is determined by interpreting the norm. In conclusion, prison physicians are neither obligated nor authorized to provide information to law enforcement authorities.