Die ratihabitio im klassischen römischen Recht.
von Sonja DieckmannObgleich die Beschäftigung mit der ›ratihabitio‹, der Genehmigung, auf eine lange Tradition in der Rechtswissenschaft zurückblickt, fehlte es bislang an einer neueren deutschsprachigen Untersuchung. Die vorliegende Schrift beleuchtet anhand von Quellenuntersuchungen ausgewählte dogmatische Fragen zur ›ratihabitio‹ im klassischen römischen Recht und zeichnet dabei den Gedankengang der klassischen Juristen von einem tatsächlichen »Billigen« bis hin zu einer rechtlichen Anerkennung einer fremden Handlung nach. Es zeigt sich, dass die Rechtsfigur der ›ratihabitio‹ dem Rechtsinstitut der Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB nahesteht und ihr doch fremd ist. Von Bedeutung ist die ›ratihabitio‹ vor allem bei Verfügungen Nichtberechtigter. Im Gegensatz zum geltenden Recht kann im römischen Recht auch etwa die Zahlung an einen Geschäftsführer auf eine nicht bestehende Forderung genehmigt werden.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Preis »Hans Ankum« der Stiftung »Stichting Rechtshistorisch Fonds Mr Joseph Winkel«.»The ratihabitio in Classical Roman Law«: The present study sheds a light on select dogmatic questions concerning the ratihabitio in Classical Roman Law. Although the ratihabitio boasts a long tradition in jurisprudence, there has been a lack of a recent German-language study. It turns out that the legal figure of the ratihabitio is close, yet alien, to the legal institution of ratification under § 184 (1) of the ›Bürgerliches Gesetzbuch‹ (the German Civil Code).