Erlass von lärmbezogenen Betriebsregelungen in Planfeststellungsbeschlüssen für Verkehrsinfrastruktur (Flughäfen, Eisenbahnen, Straßen).
von Bettina EngewaldDer Betrieb von Verkehrsinfrastruktur verursacht Lärm, weswegen von Anwohnern immer wieder Betriebsregelungen gefordert werden. Daraus folgen zwei rechtsdogmatische Fragen: Darf ein Planfeststellungsbeschluss eine Betriebsregelung enthalten? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage können Betriebsregelungen erlassen werden?
Als Antworten auf diese Fragen lässt sich festhalten: § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sieht für die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung ausdrücklich die Möglichkeit vor, Betriebsregelungen zu erlassen, kodifiziert dabei aber nur die Rechtsprechung. Zugleich stellt er die Rechtsgrundlage dar. Für Schienen und Straßen ergibt eine dogmatische Untersuchung der § 18 Abs. 1 AEG und § 17 FStrG, dass die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde es ihr gestattet, Betriebsregelungen zu erlassen. Diese planerische Gestaltungsfreiheit stellt dabei auch die einzig richtige Rechtsgrundlage dar.»Issue of Noise-Related Regulations of Operation in Planning Permissions for Transport Infrastructure (Airports, Railroads, Highways)«: The operation not the existence of traffic infrastructure causes noise, which is why residents repeatedly demand regulations of operation. This study deals with the question of whether it is in principle possible to issue an operating regulation in a planning permission for an airport, a federal highway or a railroad line. Subsequently, the study ask for the possible legal basis for these regulations of operation.