Korruption ohne Reue?
Die tätige Reue im Wirtschaftsstrafrecht unter besonderer Betrachtung der Korruptionsdelikte §§ 299, 299a und 299b StGB.
von Simone BreitSowohl § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) als auch §§ 299a und 299b StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) sehen keine Regelung einer tätigen Reue vor. Dies ist nicht ungewöhnlich, denn Regelungen zur tätigen Reue finden sich im Strafgesetzbuch nur vereinzelt und sie folgen – so die allgemeine Meinung – keiner Systematik. Diese Aussage wird von Simone Breit hinsichtlich der Delikte des Wirtschaftsstrafrechts auf den Prüfstand gestellt. Bei der Untersuchung der Delikte kristallisiert sich die Einordnung als Kumulationsdelikt, einer besonderen Form des abstrakten Gefährdungsdelikts, als wesentlicher Anknüpfungspunkt heraus. Die anschließende Frage nach dem Hintergrund der privilegierenden Wirkung tätiger Reue führt zu grundlegenden Überlegungen, die letztlich auf die Strafzwecke abzielen. Schließlich werden die Korruptionsdelikte wieder in den Blick genommen und eine spezifische Regelung der tätigen Reue bei §§ 299, 299a und 299b StGB vorgeschlagen.»Corruption without Remorse? Active Repentance in Commercial Criminal Law with Special Consideration of the Offenses of Corruption §§ 299, 299a, and 299b StGB«: Neither Section 299 nor Sections 299a and 299b of the Criminal Code contain any regulation on active repentance. This is not unusual, since regulations of active repentance - according to the general opinion - do not follow any systematic. This statement is put to the test by Simone Breit with regard to the offenses of economic criminal law. The connecting factors and criteria identified in the course of the study are then applied to corruption offenses. The work ends with a proposal for a specific regulation on active repentance in the corruption offenses.