Die Bestimmtheit der Straf- und Bußgeldvorschriften im Arzneimittelgesetz.
Untersuchung des Arzneimittelbegriffs und der Blankettverweisungen am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG.
von Christian MarkwardtDie Arbeit untersucht die Problematik, ob die Straf- und Bußgeldvorschriften des Arzneimittelgesetzes den in Art. 103 Abs. 2 GG normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen. Hierfür wird im ersten Kapitel zunächst der zentrale Begriff des AMG, der Arzneimittelbegriff, dargestellt und untersucht, inwieweit es für den Bürger ausreichend deutlich erkennbar ist, welche Produkte, insbesondere in Abgrenzung zu Medizinprodukten und Lebensmittel, als Arzneimittel zu qualifizieren sind. Im zweiten Kapitel werden dann anhand der beiden Funktionen des Bestimmtheitsgrundsatzes, der verhaltensleitenden und der kompetenzwahrenden Funktion, die in den Sanktionsnormen des AMG verwendeten Verweisungskonstruktionen (sog. Blankettverweisungen) analysiert und bewertet. Im Ergebnis stellt sich heraus, dass sowohl der Arzneimittelbegriff also auch zahlreiche Verweisungskonstruktionen das strafbare Verhalten gar nicht oder zumindest nicht in einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügenden Weise erkennen lassen.»Legal Certainty of the Sanction norms of the German Law on Medicinal Products«: This thesis examines whether the penal provisions (including fines) of the German Law on Medicinal Products satisfy the principle of legal certainty set out in Article 103(2) of the German Constitution. For this purpose, it analyses the legal term »medicinal product« in the first and the reference-constructions of the sanction norms of the Law on Medicinal Products in the second chapter to then evaluate to what extent the conduct subject to punishment is recognizable and thus foreseeable for the norm addressee.