Die Verzögerungsbeschwerde und der Entschädigungsanspruch nach §§ 97a ff. BVerfGG.
von Roni DegerNach mehreren Verurteilungen Deutschlands wegen Verletzungen des Anspruchs auf eine angemessene Verfahrensdauer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erließ der deutsche Gesetzgeber Ende 2011 ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, welches mit den neuartigen §§ 97a ff. BVerfGG auch vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Halt machte.
Über zehn Jahre nach dem Erlass der Vorschriften untersucht und evaluiert der Autor die Normierungen im Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundgesetz. Hierbei kann ein überwiegend positives Ergebnis hinsichtlich der kompensatorischen Verzögerungsbeschwerde gefunden werden. Allerdings wird hinsichtlich der präventiven Komponente – der Verzögerungsrüge – festgestellt, dass diese kein effektiver Rechtsbehelf i. S. d. Rechtsprechung des EGMR ist. Zudem werden vom Autor architektonische Unvollkommenheiten freigelegt, welche die objektive Unparteilichkeit der Beschwerdekammer tangieren.»The complaint for undue delay and the claim for compensation in accordance with sections 97a et seqq. of the BVerfGG«: After several rulings of the ECHR against Germany for violations of the right to a reasonable duration of proceedings, the legislature enacted in 2011 a law on legal protection in the case of overlong court proceedings, which did not spare the Federal Constitutional Court. More than ten years after the adoption of the regulations of the sections 97a et seqq. of the BVerfGG, the author examines and evaluates the provisions in relation to the European Convention on Human Rights and the Basic Law.