Funktionselemente der Koalitionsfreiheit nach Art. 11 EMRK.
Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 Hs. 2 EMRK für die Gestaltung kollektiver Beziehungen.
von Florian LettmeierHäufig werden im deutschen Schrifttum aus Entscheidungen des EGMR zu Art. 11 Abs. 1 Hs. 2 EMRK vermeintliche Strukturvorgaben abgeleitet. Die Praxis des EGMR ist jedoch eine andere. Die EMRK ist ein subsidiäres Auffangnetz: Sie sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten nicht nach unten abweichen, erlegt ihnen aber keine Matrixstruktur von oben auf. Der Gerichtshof entwickelt Vorgaben von Art. 11 EMRK für die Gestaltung kollektiver Beziehungen aus den funktionswesentlichen Elementen. Diese Funktionselemente geben wieder, was die Mitgliedstaaten als wesentlich für die Funktionsfähigkeit eines kollektiven Systems ansehen.
Eine Analyse der Rechtsprechung des EGMR zeigt, wie Vorgaben entwickelt werden können und welche Grenzen dabei zu beachten sind. Eine konkrete Vorgabe erwächst erst dann aus Art. 11 EMRK, wenn die effektive Verfolgung des Koalitionszwecks nicht mehr möglich ist. Dabei bestehen weite Spielräume für die Mitgliedstaaten, wie sie ihre Systeme ausgestalten.»Functional Elements of the Freedom of Association of Art. 11 ECHR«
The ECtHR develops the requirements of Art. 11 ECHR from the functional elements. Those elements reflect what Member States consider to be essential for the functioning of a collective system. An anal-ysis of the ECtHR case law demonstrates how requirements can be developed and what limits have to be observed. Art. 11 ECHR only contains specific requirements if the goal of the association cannot be pursuit effectively.