Die Förderung der Allgemeinheit als gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 1 AO.
Zur Begrenzung des Kreises der Geförderten anhand personenbezogener Merkmale.
von Philipp StreckenbachVereine, Stiftungen und andere Einrichtungen können nur dann gemeinnützig sein, wenn sie die Allgemeinheit fördern. Der Autor widmet sich der Frage, ob ein Verein, eine Stiftung oder eine andere Einrichtung auch dann die Allgemeinheit fördert und damit gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn sein kann, wenn sie nur die Angehörigen eines Geschlechts fördert oder ihre Förderung von einem anderen personenbezogenen Merkmal abhängig macht. Aus der Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Normen sowie deren Sinn und Zweck lässt sich ableiten, dass gemeinnützige Einrichtungen einer strengen Gemeinwohlbindung unterliegen, die der staatlichen Bindung an das Gemeinwohl entspricht. Daraus folgt, dass gemeinnützige Einrichtungen ähnlich wie staatliche Organe an Grundrechte gebunden sind und nicht ohne ausreichende Rechtfertigung anhand des Geschlechts oder anhand eines anderen personenbezogenen Merkmals differenzieren dürfen.»The Altruistic Advancement of the General Public as a Public-Benefit Purpose: Limiting the Group of Persons Benefiting from such Advancement Based on Personal Features«
According to German tax law, a corporation may claim tax privileges on account of its serving directly and exclusively public-benefit purposes. In order to claim these tax privileges, the corporation is required to serve the altruistic advancement of the general public. In his work, the author analyses whether corporations may still benefit from tax privileges if they limit the group of persons benefiting from such advancement based on personal features such as gender or nationality.