Mittelbare Diskriminierung.
Verfassungsrechtliche Kritik einer fragwürdigen Gleichheitskonzeption.
von Biljana VrhovacIn der zentralen Entscheidung zur mittelbaren Diskriminierung befasste sich das BVerfG mit einer Regelung, die als vermeintlich mittelbar frauendiskriminierend angegriffen wurde, obwohl sie an das geschlechtsneutrale Merkmal der Teilzeitbeschäftigung anknüpfte. Faktisch sind aber mehrheitlich Frauen in Teilzeit beschäftigt, sodass eine mittelbare Diskriminierung vom BVerfG bejaht wurde. Ob eine verbotene Anknüpfung an das Geschlecht auch bei einer geschlechtsneutralen Formulierung vorliegen kann, erscheint fraglich. Denn über Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG ist der Gesetzgeber dazu angehalten, in erster Linie geschlechtsneutrale Regelungen zu erlassen. Geschlechtsneutrale Regelungen weisen letztlich nicht dieselbe Benachteiligungsqualität auf, die unmittelbar benachteiligenden Vorschriften zukommt. In der Sache geht es regelmäßig darum, Nachteile, die aus der Kindererziehung resultieren, zu rügen. Maßstab hierfür ist aber Art. 3 Abs. 1 i.V.m Art. 6 Abs. 1 GG.»Indirect Discrimination. Constitutional criticism of a questionable concept of equality«: The German legislature is constitutionally required to enact primarily gender-neutral regulations. Based on this premise the question arises whether gender-neutral provisions can bear gender-discriminatory effect. Ultimately, gender-neutral regulations do not inhere the same discriminatory quality as directly discriminatory regulations. In most cases, indirect discrimination on the basis of gender is a matter of reflecting disadvantages that result from raising children.