Immunitäten für Staatsoberhäupter und hochrangige Regierungsmitglieder vor dem IStGH.
Das Spannungsverhältnis zwischen Strafanspruch und Immunitätsschutz unter besonderer Berücksichtigung der völkergewohnheitsrechtlichen Entwicklung eines Immunitätsausschlusses für Nichtvertragsstaaten vor dem IStGH.
von Johanna HorsthemkeDer IStGH verfolgt völkerrechtliche Verbrechen, die insbesondere durch Staatsoberhäupter verübt werden, welche durch völkerrechtlichen Immunitätsschutz grundsätzlich vor internationaler Strafverfolgung geschützt sind. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Völkerstrafanspruch und völkerrechtlichem Immunitätsschutz ist aktueller Gegenstand zahlreicher politischer Auseinandersetzungen, die insbesondere afrikanische Staatsoberhäupter betreffen. Die vorliegende Arbeit löst das Spannungsverhältnis unter Begutachtung relevanter Vorschriften unter Berücksichtigung aktueller gerichtlicher Entscheidungen auf, indem sie im Schwerpunkt aufzeigt, dass sich bis heute im vertikalen Verhältnis sehr wohl eine völkergewohnheitsrechtliche Anerkennung einer Ausnahme von der persönlichen Immunität für amtierende Staatsoberhäupter (auch aus Nichtvertragsstaaten) vor dem IStGH etabliert hat und sich diese Ausnahme auch auf das horizontale, zwischenstaatliche Verhältnis ausweiten lässt.»Immunity for Heads of State and High Ranking Members of Government before the ICC – The Conflict between the Right of the State to Inflict Punishment and the Individual Right to Immunity in Special Consideration of a Development of International Customary Law Regarding an Exemption from Immunity for Non-Party States before the ICC«
The conflict between the right of the state to inflict punishment and the individual right to immunity concerns the criminal persecution of crimes pertaining to international law committed by heads of state before the ICC. This paper shows that there is a development of international customary law regarding an exemption from personal immunity for governing heads of state (also of non-party states), which has been recognized before the ICC and which can also be extended to cross-national relations.