Die Passivlegitimation im Amtshaftungsrecht bei Handeln auf Weisung.
Dargestellt am Beispiel der Bundesauftragsverwaltung.
von Franziska-Maria JaschkeIn Zusammenhang mit der als »Moratorium« bekannten befristeten Stilllegung deutscher Kernkraftwerke rückte die Frage nach dem Haftungssubjekt eines Amtshaftungsanspruchs im Falle der Erteilung einer rechtswidrigen Weisung in der Bundesauftragsverwaltung in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Literatur. Obwohl nach staatshaftungsrechtlichen Grundsätzen seit Langem unumstritten ist, dass aus der Befolgung einer bindenden rechtswidrigen Weisung kein Amtshaftungsanspruch resultieren kann, wird aus verfassungsrechtlicher Perspektive nahezu einhellig eine Passivlegitimation des Landes angenommen, eine Passivlegitimation des Bundes dagegen als ausgeschlossen erachtet. Die Arbeit zeigt auf, dass auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Verfassungsrechtsverhältnisses zwischen Bund und Land in der Bundesauftragsverwaltung die Passivlegitimation anhand des Kriteriums der Eigenverantwortlichkeit zu bestimmen ist und daher eine Passivlegitimation des Bundes keineswegs ausscheidet.»The Liable Party in Public Liability Law in Case of Acting on Instructions, Illustrated by the Example of the Federal Executive Administration«
Following the principles of public liability law, it is undisputed that complying with a binding illegal instruction cannot result in an official liability claim. In regard to the federal executive administration, it is, however, almost unanimously assumed that the Land is liable if it complies with an illegal instruction. This study shows that even in the federal executive administration the liable party must be determined based on personal responsibility.