Vertragsrechtliche Zulässigkeit negativer Verzinsung im Einlagenbereich.
Zugleich ein Beitrag zur Identität des Schuldverhältnisses.
von Simon BehrDie Frage der vertragsrechtlichen Zulässigkeit des Übergangs von positiver zu negativer Verzinsung im Einlagenbereich der Banken erfordert zunächst das abstrakte Feststellen der Grenzen einseitiger Leistungsbestimmungsrechte, wobei der Autor zu dem Schluss kommt, dass einzig der Parteiwille identitätskonstituierender Parameter eines Schuldverhältnisses ist. Hiernach wird herausgearbeitet, dass der vertragsrechtliche Zins nicht als negativer denkbar ist. Eine negativ verzinste Termin- oder Spareinlage ist damit vertragstypologisch als ein zwischen Darlehens- und unregelmäßigem Verwahrungsvertrag oszillierender Typenmischvertrag zu qualifizieren. Der Autor postuliert, dass der Übergang von positivem zu negativem Zins bei Verträgen, die vor dem 11. Juni 2014 abgeschlossen wurden, nicht möglich ist. Bevor der Satz der Einlagefazilität des ESZB erstmals negativ wurde, konnten die Parteien nicht damit rechnen, dass der positive Zins im Einlagenbereich zu einem negativen werden könne.»Contractual Permissibility of Negative Interest Rates in Deposits«
To answer the question of whether positive interest rates in the deposit sector can possibly transit to negative ones requires that the limits of § 315 BGB, and thus the identity-constituting parameters of an obligation, be established. Hereafter, the question arises as to whether the BGB permits negative interest rates, how negative interest deposits are contractually classified and whether charging negative interest rates on deposits in old and new contracts is legally conceivable.