Leistungserbringung durch Apotheken in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 129 SGB V.
von Philipp WeißGegenstand der Arbeit ist das in § 129 SGB V geregelte Leistungserbringungsrecht der Apotheker, in dessen Mittelpunkt die als Reaktion auf stetig steigende Arzneimittelkosten geschaffene Pflicht der Apotheker steht, preisgünstige wirkstoffgleiche Arzneimittel abzugeben, wenn der Arzt nicht bindend ein konkretes Arzneimittel verordnet hat. Untersucht wird zunächst das die Vorgaben des § 129 SGB V konkretisierende Kollektivvertragsrecht auf Bundes- und Landesebene, bevor sich die Arbeit dann den Rechtsbeziehungen bei der Arzneimittelabgabe einschließlich der vergütungsrechtlichen Folgen einer Arzneimittelabgabe entgegen krankenversicherungsrechtlichen Vorgaben zuwendet. Sodann wird die Pflicht zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel betrachtet, u.a. im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht und die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Arzt und Apotheker. Abschließend werden mögliche zukünftige Entwicklungen der Pflicht zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel aufgezeigt.»The Provision of Pharmaceuticals by Pharmacists within the German Compulsory Health Care System as Regulated in § 129 SGB V«
The work deals with the rules concerning pharmacists as actors within the German compulsory health care system which are laid down in § 129 SGB V. Especially, pharmacists are obliged to substitute prescribed drugs by cheaper drugs of the same active substance. Alongside, a system of collective contracts establishes a considerable number of further obligations. The work also discusses the legal relationships between pharmacists, health insurance funds and insured persons.