Arbeitsunfall und Dienstunfall.
Zur Reichweite des Unfallschutzes von Arbeitnehmern und Beamten nach § 8 SGB VII und § 31 BeamtVG.
von Gerd GiesenKommt es bei einer berufsbedingten Tätigkeit zu einem Unfall, so kennt das deutsche Recht seit den 1880er Jahren zwei unterschiedliche Sicherungssysteme, die an den Status des Betroffenen anknüpfen: Während der Arbeitnehmer mittels der gesetzlichen Unfallversicherung vor den Folgekosten geschützt wird, unterliegt der Beamte der Dienstunfallfürsorge. Auf der Rechtsschutzebene entscheiden im ersten Fall die Sozialgerichte, wohingegen bei letzterem die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Trotz nahezu identischer Gesetzestatbestände und einer vergleichbaren Gefährdungslage am Arbeitsplatz ist die Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichte nicht einheitlich. Die Arbeit nimmt eine grundlegende Gegenüberstellung der Rechtslage vor, um das Ausmaß der Divergenzen zu bestimmen. Darüber hinaus widmet sie sich der Frage, ob sich eine unterschiedliche Anerkennungspraxis rechtfertigen lässt, und plädiert im Ergebnis für eine weitgehende Maßstabsbildung anhand des Unfallversicherungsrechts.»Occupational Accidents in Private and Public Employment«
According to German law, in case an accident occurs in the workplace, private sector and public sector employees are protected differently, even though they are exposed to similar hazards. What are the similarities and differences regarding the legal recognition of occupational accidents? Additionally, this work questions whether the approach to treating private and state sector employees differently can be reasonably founded.