Actio utilis.
Anspruchsanalogie im römischen Recht.
von Jan Dirk HarkeActio utilis – »zweckdienliche Klage« – nennen die römischen Juristen einen Rechtsbehelf, der neu geschaffen werden muss, um eine Situation zu bewältigen, in der man die herkömmlichen Klagen nicht zur Anwendung bringen kann oder will. Der Begriff ist in der modernen Forschung vor allem unter dem Gesichtspunkt der Klageformeltechnik behandelt und dabei insbesondere auf sein Verhältnis zur »Tatsachenklage« (actio in factum) untersucht worden. Genau besehen, hat er jedoch gar keinen formeltechnischen Gehalt, sondern abstrahiert gerade von der Klageformel, deren Konzeption dem Einzelfall überlassen bleibt. Interessanter als die Frage ihrer Gestaltung ist denn auch die Frage nach dem materiellen Zweck der als »zweckdienlich« bezeichneten Klagen. Hier stößt man durchaus auf übergreifende Muster, vor allem auf das Motiv, einer ungerechtfertigten Bereicherung zu wehren. Nicht wenige der actiones utiles entspringen zwar der Fiktion einer in Wahrheit nicht vorhandenen Vertragsbindung oder eines vertragsähnlichen Verhältnisses, haben aber die Aufgabe, einen unberechtigten Zufallsgewinn abzuschöpfen, der nicht dem Kondiktionsrecht unterliegt.