Kreditwesengesetz 134. Ergänzungslieferung
Rechtsstand: Amtliche Verlautbarungen: 30. September 2023, Gesetzestexte: 1. Oktober 2023
InhaltRecht des Kreditwesens (KWG, CRR, SAG, PfandBG etc.), Risikomanagement und begleitende Verordnungen und VerwaltungspraxisRecht und Praxis der GeldwäschebekämpfungRegularien des Investmentgesschäfts (KAGB, OGAW, AIFMD etc.)Kapitalmärkte, Börsenhandel und SchuldverschreibungenAufsicht über den Wertpapierhandel, Derivate, Short SellingZahlungsverkehr (ZAG. ZKG), Einlagensicherung, VerbraucherschutzBilanzierung und PrüfungenJeweils alle deutschen und EU-Rechtsquellen
Zur Ergänzungslieferung
Unter den in dieser EL enthaltenen Änderungen ist der Bereich des Meldewesens hervorzuheben. Dies betrifft die Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf Eigenmittel, Vermögenswertbelastungen, Liquidität und Meldungen zur Ermittlung global systemrelevanter Institute. Der Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die EZB, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden, ersetzt die Vorgängerversion.
Neu in die Sammlung aufgenommen wurden u.a.:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1577 mit technischen Regulierungsstandards (RTS) für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bezüglich Anlagebuchpositionen, die dem Fremdwährungs- oder dem Warenpositionsrisiko unterliegen, und für die Behandlung dieser Positionen für die Zwecke der Anforderungen für Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell basierenden Ansatzes.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1615 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Weitergabe der Entschädigung, des Barmitteläquivalents dieser Entschädigung oder der nach Artikel 63 Abs. 1 der CCPRR fälligen Erlöse an Kunden und indirekte Kunden erforderlich ist, sowie der Bedingungen, unter denen diese Weitergabe als verhältnismäßig anzusehen ist.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1651 mit RTS für die spezifische Liquiditätsmessung bei Wertpapierfirmen gemäß Art. 42 Abs. 6 der IFD.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1668 zur Ergänzung der IFD durch RTS zur Präzisierung der Messung von Risiken oder Risikokomponenten, die durch die in den Teilen 3 und 4 der IFR festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, und der qualitativen Richtwerte für die Höhe der zusätzlichen Eigenmittel.
Zielgruppe
Für Banken, Sparkassen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen, Wertpapierhandel, Bankaufsichtsbehörden, Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung.