Grundrechtsfähigkeit Künstlicher Intelligenz.
von Stefan NeuhöferKünstliche Intelligenz (KI) ist in bestimmten Kommunikationsverhältnissen Träger von Grundrechten. Dieses Ergebnis lässt sich unter Heranziehung der postmodernen Rechtstheorie, aber auch aus dem gesicherten dogmatischen Besitzstand der Grundrechte begründen. Zahlreiche Grundrechte schützen nicht ausschließlich den Träger als solchen, sondern als »inpersonale Rechte« einen kollektiven Prozess der Grundrechtsausübung, etwa den »Kampf der Meinungen«, und damit auch Dritte. Interdisziplinär und ebenso in der Dogmatik einzelner Grundrechte ist anerkannt, dass die Handlungen bzw. Kommunikation von KI sich der Zurechnung zu Menschen entziehen. Diese Zurechnungslücke ist zu schließen, indem das Recht die Relevanz künstlicher Kommunikation durch die Grundrechtsberechtigung von KI anerkennt. Der Autor schlägt eine »partielle« Grundrechtsfähigkeit vor, abgestuft nach Kommunikationsverhältnis und jeweiligen Eigenheiten des betroffenen Grundrechts, die auch der Regulierung nicht entgegensteht.»Fundamental Rights of Artificial Intelligences«: Artificial Intelligence (AI) is partially entitled to fundamental rights. This counterintuitive result is the central hypothesis of the exploration, which is supported by an interdisciplinary, theoretical and dogmatic framework. However, the position of AI is not comparable to those of humans. The author develops a model to show in which circumstances AI is entitled to fundamental rights under the Grundgesetz. This model may also serve as a basis for the regulation of AI.